Das Parteienverbot in der wehrhaften Demokratie
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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Politik - Politisches System Deutschlands, Note: 2, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn (Seminar für Politische Wissenschaft), Veranstaltung: Propädeutikum, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland wurde, im Gegensatz zu der alten Weimarer Republik, der Schutz der Demokratie bewusst verankert. In der Erschaffungsphase des Grundgesetzes zog der Parlamentarische Rat Schlüsse aus dem Scheitern der Weimarer Republik, und schuf eine „wehrhafte Demokratie“. Durch die Artikel 9 Absatz 2, Artikel 18, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes besteht die Möglichkeit die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen Personen, Vereine oder Parteien, die sie bekämpfen wollen, zu schützen. Eine wichtige Säule dieser Wehrhaftigkeit stellt der Artikel 21 Absatz 2 des Bonner Grundgesetzes da. Der genannte Artikel ermöglicht es dem Bundesverfassungsgericht nach Eingang eines Verbotsantrages eine Partei als verfassungswidrig zu erklären. Schon kurz nach Entstehen des Bundesverfassungsgerichts 1951 wurden Verbotsanträge von der Bundesregierung gegen zwei Parteien eingereicht. Verbote wurden 1952 gegen die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Zu klären ist ob und wie sich die wehrhafte Demokratie in diesen beiden Parteienverboten zeigt. Wie wird die „Wehrhaftigkeit“ praktisch angewandt? Um dies beantworten zu können, müssen folgende Fragen geklärt werden: Welche sind die rechtlichen Grundlagen für ein Parteiverbot? Welche Organe führen es aus? Welche Gründe stehen hinter einem Verbot? Welche praktischen Folgen entstehen für die betroffene Partei? An diesen Fragen orientiert sich auch die Gliederung der Hausarbeit. Da allerdings erst im Vergleich zu Weimar deutlich wird, warum die wehrhafte Demokratie einen so hohen Stellenwert in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist es von Nöten zu Beginn der Arbeit einen kurzen Blick auf den Umgang mit extremistischen Parteien in der Weimarer Republik werfen. Der Arbeit liegen insbesondere Hans-Joachim Winklers „Sicherung der Parteiendemokratie, Parteiverbote und Fünfprozentklausel“1, Dr. Johannes Lameyers „Streitbare Demokratie. Eine Verfassungshermeneutische Untersuchung“2, Norbert Freis „Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NSVergangenheit“ 3 und Wolfgang Abendrots „Eine Bemerkungen zur Analyse der Politischen Funktion des KPD – Verbotes“ zu Grunde4.

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