Diskriminierungsverbote nach dem AGG
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Basierend auf Art. 13 EG-Vertrag, welcher Diskriminierungen der Rasse, der ethni-schen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Be-hinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beseitigen und verhindern soll, und Art. 141 EG-Vertrag, welcher gleiches Entgelt für gleiche Arbeit unabhängig des Geschlechts vorschreibt, verabschiedete der Europäische Rat die folgenden vier Richtli-nien, die gemäß Art. 249 EG-Vertrag binnen einer gewissen Frist in nationales Gesetz umgewandelt werden müssen: - "Antirassismus-Richtlinie“ 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 für eine Gleichbe-handlung unabhängig der Rasse oder der ethnischen Herkunft, - „Rahmen-Richtlinie“ 2000/78/EG vom 27. November 2000 für eine Gleichbe-handlung unabhängig der Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität in Beschäftigung und Beruf, - Richtlinie 2002/73/EG vom 23. September 2002 für eine Gleichbehandlung der Geschlechter beim Zugang zu einer Beschäftigung, bei der Berufsbildung und beim beruflichen Aufstieg, - Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 für eine Gleichbehandlung der Geschlechter außerhalb des Beschäftigungsbereichs. Der Bundestag hat diese Richtlinien in Form des „Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ am 14.08.2006 beschlossen und in deutsches Recht transformiert. Formal ist das Gesetz in vier Artikel gegliedert. Art. 1 enthält das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zum Schutz vor Benachteiligung. Dabei unterteilt sich das AGG in sieben Abschnitte und findet sowohl im Arbeits- als auch im Zivilrecht Anwendung. Diese Hausarbeit beschäftigt sich vornehmlich mit Abschnitt 2. Dieser umfasst den Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht und bildet den Kern des AGG. Das Gesetz verbietet allerdings nicht jede Form einer unterschiedlichen Behandlung, da im Ab-schnitt 1 nur bestimmte Diskriminierungsmerkmale, die die Grundlage für Abschnitt 2 bilden, als schutzbedürftig definiert sind. Im Zuge dieser Hausarbeit werden diese Merkmale zunächst beschrieben und Praxisbeispiele genannt, um anschließend die Formen der Benachteiligung näher zu erläutern und die Hausarbeit mit einem Fazit ab-zuschließen.
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Autore:
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Anno edizione:2012
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Lingua:Tedesco
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